Koordinierungsausschuss

(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

(2) Der Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Vertretung des FIS-ELF nach außen,
  2. Entscheidung über Regeln zur gemeinsamen Erstellung, Lieferung und Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch für den internationalen Bereich,
  3. Einsetzung von Projektgruppen sowie Benennung ihrer Mitglieder,
  4. Beratung und Entscheidung über Empfehlungen der Projektgruppen,
  5. Entscheidung über die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung des Fachbereichs Ernährung, Land- und Forstwirtschaft,
  6. Festsetzung der Entgeltordnung nach § 4 Abs. 2,
  7. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung.

(3) Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des Bundes und der an dieser Vereinbarung beteiligten Länder. Die Vertreter der Länder haben je eine Stimme. Der Vertreter des Bundes hat so viele Stimmen wie die beteiligten Länder zusammen. Das Stimmrecht des Bundes kann nur einheitlich ausgeübt werden.

(4) Außerdem können der Bund und die beteilgten Länder Sachverständige mit beratender Stimme in den Koordinierungsausschuss entsenden.

(5) Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses obliegt abwechselnd für jeweils zwei Jahre dem Vertreter des Bundes oder einem Vertreter der Länder. Hat der Bund den Vorsitz inne, so ist ein Vertreter der Länder Stellvertreter des Vorsitzenden und umgekehrt. Die Vertreter der Länder wählen aus ihrer Mitte alle zwei Jahre ihren Vertreter nach Satz 1.

(6) Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 6 können nicht gegen die Stimme eines betroffenen Landes gefasst werden.

(7) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Eine Sitzungsvergütung wird nicht gewährt. Die Reisekosten tragen - jeweils für ihre Vertreter - der Bund und die Länder. Die Reisekosten für Sachverständige nach Absatz 4 trägt die jeweils entsendende Stelle.

(8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.