(1) Der Bund und die Länder bereiten die von ihnen angebotenen Informationen nach den vom Koordinierungsausschuss beschlossenen Regeln und Methoden auf.
(2) Für Informationsdienstleistungen an Dritte sind Entgelte zu erheben. Das Nähere wird durch eine Entgeltordnung geregelt.
(3) Die ZADI übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung für das FIS-ELF folgende Aufgaben: