Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- im Folgenden Bund genannt -,
- im Folgenden Länder genannt -
sind im Interesse einer stetigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft und der Erreichung einer effizienten Nutzung der vorhandenen Kapazitäten für die Benutzer im In- und Ausland wie folgt übereingekommen:
(1) Die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Ministerien von Bund und Ländern sowie für das Land Berlin der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur bilden gemeinsam das Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FIS-ELF).
(2) Ziele des FIS-ELF sind:
(3) Der Bund und die Länder lassen sich bei der Zusammenarbeit davon leiten, dass die Leistungen allen fachlich betroffenen Gruppen angeboten werden.
(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.
(2) Der Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
(3) Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des Bundes und der an dieser Vereinbarung beteiligten Länder. Die Vertreter der Länder haben je eine Stimme. Der Vertreter des Bundes hat so viele Stimmen wie die beteiligten Länder zusammen. Das Stimmrecht des Bundes kann nur einheitlich ausgeübt werden.
(4) Außerdem können der Bund und die beteilgten Länder Sachverständige mit beratender Stimme in den Koordinierungsausschuss entsenden.
(5) Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses obliegt abwechselnd für jeweils zwei Jahre dem Vertreter des Bundes oder einem Vertreter der Länder. Hat der Bund den Vorsitz inne, so ist ein Vertreter der Länder Stellvertreter des Vorsitzenden und umgekehrt. Die Vertreter der Länder wählen aus ihrer Mitte alle zwei Jahre ihren Vertreter nach Satz 1.
(6) Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 6 können nicht gegen die Stimme eines betroffenen Landes gefasst werden.
(7) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Eine Sitzungsvergütung wird nicht gewährt. Die Reisekosten tragen - jeweils für ihre Vertreter - der Bund und die Länder. Die Reisekosten für Sachverständige nach Absatz 4 trägt die jeweils entsendende Stelle.
(8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Projektgruppen werden für konkrete Aufgaben zeitlich befristet vom Koordinierungsausschuss eingesetzt.
(2) Die Zusammensetzung der Projektgruppen richtet sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung.
(3) Die Projektgruppen berichten dem Koordinierungsausschuss.
(1) Der Bund und die Länder bereiten die von ihnen angebotenen Informationen nach den vom Koordinierungsausschuss beschlossenen Regeln und Methoden auf.
(2) Für Informationsdienstleistungen an Dritte sind Entgelte zu erheben. Das Nähere wird durch eine Entgeltordnung geregelt.
(3) Die ZADI übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung für das FIS-ELF folgende Aufgaben:
Nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel werden vereinbarte Leistungen erbracht. Der Bund und die Länder schaffen jeweils die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen.
(1) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht durch einen Beschluss des Koordinierungsausschusses, der spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu fassen ist, beendet wird.
(2) Der Bund und jedes Land sind berechtigt, zum Ende eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des folgenden Jahres durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus dieser Vereinbarung zu erklären. Das Fortbestehen des FIS-ELF bleibt hiervon unberührt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Diese Vereinbarung wird am 1. September 2000 wirksam.
Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1992.