Entgeltordnung

für Informations- und Dokumentations-(IuD-)Dienstleistungen der dem Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FIS-ELF) angehörenden Dokumentationseinrichtungen 

vom 20. September 1991 

Aufgrund des § 7 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information und Dokumentation im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom 22. September 1983 beschließt der Verwaltungsausschuß des FIS-ELF nachstehende Entgeltordnung:  

§ 1

Entgeltpflichtige Dienstleistungen   

(1) Informationsdienstleistungen (Dienstleistungen), die von dem Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft angehörenden Dokumentationseinrichtungen für Dritte erbracht werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entgeltpflichtig.    

(2) Zu diesen Dienstleistungen gehören  

  1. Informationsvermittlung aus Datenbasen,
  2. andere Dienstleistungen einzelner Einrichtungen (insbesondere Karteidienste, Bibliographien, Datenauflistungen).   

(3) Bei der Informationsvermittlung aus Datenbasen werden unterschieden  

  1. einfache Recherchen: Einzelabfragen im Online-Betrieb (retrospektive Recherchen) in einer der beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) oder einem kostenmäßig vergleichbaren Host implementierten lizenzgebührenfreien Datenbasis, die in der Regel insgesamt nicht mehr als 15 Minuten Verbindungszeit zwischen Dokumentationsstellen-Datenstation und Rechner beim Host erfordern und in der Regel nicht mehr als 50 Literaturnachweise erbringen,
  2. erweiterte Recherchen: Abfragen, die einen höheren Aufwand erfordern als einfache Recherchen, verursacht insbesondere durch
    a) Einbeziehung mehrerer Datenbasen,
    b) wesentlich längere Suchzeiten,
    c) wesentlich mehr Literaturnachweise,
    d) Lizenzgebühren,
    e) wesentlich höhere Host-Gebühren,
  3. Recherchen mit Downloading: Abfragen, bei denen die Suchergebnisse auf Disketten geliefert werden,
  4. Daueraufträge: periodisch durchgeführte Anfragen ("Selected Dissemination of Information" - SDI -) zu einem einmal festgelegten Thema.   

§ 2

Entgelte für Informationsvermittlung aus Datenbasen  

(1) Für die Durchführung einer einfachen Recherche beträgt das Entgelt 25,- EUR.    

(2) Für die Durchführung einer erweiterten Recherche beträgt das Entgelt - je nach Verbindungszeit, Lizenzgebühren, Umfang der Literaturnachweise usw. - 38,- EUR oder ein Mehrfaches einer einfachen Recherche.   

(3) Für die Durchführung von Recherchen mit Downloading oder von Daueraufträgen werden als Entgelt die Kosten berechnet, die der Dokumentationseinrichtung für deren Abwicklung vom Host in Rechnung gestellt werden. Das Mindestentgelt beträgt 51,- EUR.   

§ 3

Entgelte für Dienstleistungen einzelner Einrichtungen

Für Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Entgelte durch die jeweilige Einrichtung nach Ermessen festgesetzt.   

§ 4

Rechnungsstellung

(1) Die Entgelte werden durch die ausliefernde Dokumentationseinrichtung  

  1. bei Einzelanfragen nach Durchführung des Auftrages,
  2. bei Daueraufträgen jährlich in Rechnung gestellt.   

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der vom Rechnungssteller festgelegten Frist an die jeweils genannte Kasse zu überweisen. Ist auf der Rechnung keine Frist vermerkt, ist der Rechnungs betrag innerhalb von vier Wochen, ab dem Datum der Rechnung gerechnet, zu überweisen.   

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, Mahngebühren sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens erhoben. Die Dokumentationseinrichtung ist außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Dienstleistungen zurückzustellen oder zu versagen, bis der ausstehende Betrag beglichen ist. 

§ 5

Schlußbestimmungen

(1) Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.    

(2) Sie gilt für die Dauer von zwei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses Änderungen beantragt werden; bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gilt diese Entgeltordnung weiter.    

(3) Zukünftige Änderungen der Entgeltordnung, die für den Benutzer Kostensteigerungen zur Folge haben, werden mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben.   

Anmerkung 

In seiner 3. Sitzung vom 28./29.11. 2001 in Hannover bestätigte der Koordinierungsausschuss FIS-ELF die vorliegende Fassung, in der die DM-Sätze in Euro-Sätze umgerechnet wurden. 

Stand: November 2001

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