Aufgrund des § 7 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information und Dokumentation im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom 22. September 1983 beschließt der Verwaltungsausschuß des FIS-ELF nachstehende Entgeltordnung:
(1) Informationsdienstleistungen (Dienstleistungen), die von dem Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft angehörenden Dokumentationseinrichtungen für Dritte erbracht werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entgeltpflichtig.
(2) Zu diesen Dienstleistungen gehören
(3) Bei der Informationsvermittlung aus Datenbasen werden unterschieden
(1) Für die Durchführung einer einfachen Recherche beträgt das Entgelt 25,- EUR.
(2) Für die Durchführung einer erweiterten Recherche beträgt das Entgelt - je nach Verbindungszeit, Lizenzgebühren, Umfang der Literaturnachweise usw. - 38,- EUR oder ein Mehrfaches einer einfachen Recherche.
(3) Für die Durchführung von Recherchen mit Downloading oder von Daueraufträgen werden als Entgelt die Kosten berechnet, die der Dokumentationseinrichtung für deren Abwicklung vom Host in Rechnung gestellt werden. Das Mindestentgelt beträgt 51,- EUR.
Für Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Entgelte durch die jeweilige Einrichtung nach Ermessen festgesetzt.
(1) Die Entgelte werden durch die ausliefernde Dokumentationseinrichtung
(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der vom Rechnungssteller festgelegten Frist an die jeweils genannte Kasse zu überweisen. Ist auf der Rechnung keine Frist vermerkt, ist der Rechnungs betrag innerhalb von vier Wochen, ab dem Datum der Rechnung gerechnet, zu überweisen.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, Mahngebühren sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens erhoben. Die Dokumentationseinrichtung ist außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Dienstleistungen zurückzustellen oder zu versagen, bis der ausstehende Betrag beglichen ist.
(1) Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Sie gilt für die Dauer von zwei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses Änderungen beantragt werden; bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gilt diese Entgeltordnung weiter.
(3) Zukünftige Änderungen der Entgeltordnung, die für den Benutzer Kostensteigerungen zur Folge haben, werden mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben.
In seiner 3. Sitzung vom 28./29.11. 2001 in Hannover bestätigte der Koordinierungsausschuss FIS-ELF die vorliegende Fassung, in der die DM-Sätze in Euro-Sätze umgerechnet wurden.
Stand: November 2001
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